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Jugendordnung des Fußballsportvereins Germania 08 Steinbach e.V.

vom 06. November 2009


Vorbemerkung

Grundlage für diese Jugendordnung ist die Satzung des Fußballsportvereins “GERMANIA“ 1908 Steinbach (Taunus) in der jeweils gültigen Fassung. Die Eigenständigkeit der Vereinsjugend ist in § 11 dieser Satzung festgehalten.

 

§ 1 Mitgliedschaft

Alle aktiven Vereinsmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und alle gewählten und

berufenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Vereinsjugendarbeit bilden die Vereinsjugend im

Verein FSV 08 Steinbach e.V. (§ 11 der Vereinssatzung). Die Mitgliedschaft beginnt mit der

rechtskräftigen Unterzeichnung des Aufnahmeantrages in den Verein.

 

§ 2 Aufgaben und Ziele

Die Vereinsjugend ist in der sportlichen und außersportlichen Jugendarbeit aktiv. Sie trägt damit

zur Persönlichkeitsbildung junger Menschen bei. Schwerpunkte ihrer Jugendarbeit sind die

Förderung der freizeit- und wettkampfsportlichen Betätigung der jugendlichen Mitglieder und die

Bereitstellung von freizeitkulturellen Angeboten. Bei allen Aktivitäten sollen die Jugendlichen

gemäß ihres Entwicklungsstandes bei der Planung und Durchführung mit beteiligt werden.

 

§ 3 Organe

Organe der Vereinsjugend sind:

- die Jugendvollversammlung

- der Jugendausschuss

 

§ 4 Jugendvollversammlung

(1) Die Jugendvollversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend. Sie besteht aus allen

Jugendlichen, die mindestens 14 Jahre alt sind, und den Mitgliedern des Jugendausschusses.

Sie tritt mindestens einmal in zwei Jahren zusammen und ist mindestens 14 Tage vorher

einzuladen.

(2) Die Jugendvollversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit diese nicht dem

Jugendausschuss obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

1. Entgegennahme des Berichtes der Jugendleitung

2. Entgegennahme des Kassenberichtes

3. Entlastung des Jugendausschusses

4. Wahl des/r Jugendsprechers/in

5. Festlegung der Schwerpunkte der Jugendarbeit im Verein für die kommenden Jahre

6. Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder

7. Annahme und Änderung der Jugendordnung

(3) Stimm- und wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Vereinsjugend gem. § 1 dieser

Jugendordnung, soweit sie das 14. Lebensjahr vollendet haben. Jedes anwesende

stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Für alle Wahlen gilt, dass gewählt ist, wer die

einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Stimmenthaltungen und ungültige

Stimmen werden nicht gezählt.

(4) Anträge an die Jugendvollversammlung können von allen stimmberechtigten Mitgliedern und

dem Jugendausschuss bis 7 Tage vor der Versammlung bei der Jugendleitung schriftlich

gestellt werden.

 

§ 5 Jugendausschuss

Der Jugendausschuss besteht aus folgenden Mitgliedern:

 

- der Jugendleitung (Jugendleiter/in und Stellvertreter/in)

- dem/r Jugendkassierer/in

- dem/r Jugendschriftführer/in

- dem/r Jugendsprecher/in und dessen/deren Stellvertreter/in

- den Jugendtrainern/innen und Übungsleitern/innen

- den Elternvertretern der Jugendmannschaften

 

§ 5.1 Mitglieder des Jugendausschusses

§ 5.1.1 Jugendleitung

(1) Die Jugendleitung kann aus bis zu zwei gleichberechtigten Personen bestehen. Die

Jugendleitung wird vom Jugendausschuss auf zwei Jahre gewählt. Diese Wahl muss von der

Mitgliederversammlung des Gesamtvereins in der darauf folgenden Jahreshauptversammlung

bestätigt werden. Gewählt werden kann jedes Mitglied der Vereinsjugend, soweit es das 18.

Lebensjahr vollendet hat.

(2) Die Jugendleitung ist stimmberechtigtes Mitglied im Vereinsvorstand (§ 6 Abs. 1

Vereinssatzung).

(3) Die Jugendleitung hat den Vorsitz in der Jugendvollversammlung und im Jugendausschuss,

führt diese Sitzungen und lädt dafür ein.

(4) Die Jugendleitung kann einzelne, ihr obliegende Aufgaben auf andere Vereinsmitglieder

übertragen.

 

§ 5.1.2 Jugend-Schriftführer/in

(1) Der/die Jugend-Schriftführer/in wird vom Jugendausschuss auf zwei Jahre gewählt. Gewählt

werden kann jedes Mitglied der Vereinsjugend, soweit es das 18. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Der/die Jugend-Schriftführer/in dient zur Entlastung der Jugendleitung insbesondere zum

Anfertigen von Protokollen und weiteren Schriftverkehrs.

 

§ 5.1.3 Jugendsprecher/in

(1) Der/die Jugendsprecher/in wird von der Jugendvollversammlung auf zwei Jahre gewählt. Gewählt

werden kann jede/r Jugendliche oder berufenes Mitglied des Vereins, soweit sie/er zum Zeitpunkt

der Wahl mind. das 14. Lebensjahr vollendet und das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) Der/die Jugendsprecher/in vertritt die Interessen der Jugendlichen des Vereins im

Jugendausschuss und im Vorstand (ohne Stimmberechtigung) des Gesamtvereins (§ 6 Abs. 1

Vereinssatzung).

(3) Stellen sich mindestens zwei Kandidaten zur Wahl des/der Jugendsprechers/in, so ist der/die Kandidat/in mit der zweitgrößten Stimmenzahl als stellvertretende/r Jugendsprecher/in gewählt.

 

§ 5.1.4 Jugendtrainer/innen und Übungsleiter/innen

Die Jugendtrainer/innen und Übungsleiter/innen werden von der Jugendleitung berufen. Der

Vereinsvorstand wird darüber zeitnah informiert.

 

§ 5.1.5 Jugendkassierer/in

Der/die Jugendkassierer/in wird im Jugendausschuss auf zwei Jahre gewählt. Gewählt werden

kann jedes Mitglied des Vereins soweit es das 18. Lebensjahr vollendet hat. Der Vereinsvorstand

wird darüber zeitnah informiert.

 

§ 5.1.6 Elternvertreter

(1) Jede Mannschaft wählt je einen Elternvertreter und einen Stellvertreter. Diese sollen die Jugendtrainer in organisatorischen Fragen entlasten. Beide Vertreter sind Mitglied im Jugendausschuss. Stimmberechtigt ist der Elternvertreter, in dessen Abwesenheit sein Stellvertreter.

 

(2) Die Wahl der Elternvertreter erfolgt jeweils auf dem ersten Elternabend einer Spielzeit.

§ 5.2 Aufgaben des Jugendausschusses

Der Jugendausschuss führt die Geschäfte der Vereinsjugend, soweit sie nicht von der

Jugendvollversammlung wahrgenommen werden. Dies sind insbesondere:

1. Vorbereitung der Jugendvollversammlung

2. Beratung und Beschlussfassung über den Budgetplan des Jugendetats

3. Nachberufung ausgeschiedener Mitglieder des Jugendausschusses

4. Einsetzung von Kommissionen und Arbeitskreisen für zeitlich begrenzte Aufgaben

5. Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche Fragen der Jugendarbeit einschließlich der

Vorbereitung von Anträgen der Vereinsjugend an den Gesamtverein

6. Beratung über vereinsinterne Sportrechtssachen und Beschlussfassung über Sperrstrafen

innerhalb der Vereinsjugend

7. Umsetzung von Beschlüssen der Jugendvollversammlung

8. Planung von Aktivitäten der Vereinsjugend

9. Koordination der Jugendarbeit in den Jugendmannschaften

10. Gewinnung von weiteren Mitarbeitern/innen für die Jugendarbeit

 

§ 5.3 weitere Mitglieder

Der Jugendausschuss hat die Möglichkeit, in begründeten Einzelfällen abweichend von der

Jugendordnung weitere Ausschussmitglieder zu berufen.

 

§ 6 Jugendkasse

(1) Die Verantwortung für die Jugendkasse liegt bei der Jugendleitung.

(2) Die Jugendkasse wird von dem/der Jugendkassierer/in geführt.

(3) Die Vereinsjugend, vertreten durch den Jugendausschuss wirtschaftet selbstständig und

eigenverantwortlich mit den ihr zur Verfügung gestellten Mittel. Diese sind, nach Abzug der

Ausgaben § 6 Punkt 5

- die Mitgliedsbeiträge der Jugendlichen (bei Familienmitgliedern mit Kindern unter 18 Jahren 50 %)

- Spenden mit Zuordnung Vereinsjugend

- Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen

- Einnahmen aus Jugendturnieren

(4) Die unter § 6 Punkt 5 aufgeführten Ausgaben werden in der Budgetplanung der Vereins

ausgewiesen und vom Vereinskassierer bezahlt. Die Mittel der Vereinsjugend werden dieser

gemäß Budgetplan anteilig jeweils zum Quartalsanfang überwiesen.

(5) Ausgaben für den Jugendspielbetrieb sind:

• HFV / LSB Abgaben

• Anteilige Kosten für Abstreumaterialien

• Anteilige Kosten Kabinenreinigung

• Anteilige Kosten Steuerberatungskosten

• Anteilige Kosten für Haftpflichtversicherung

(6) Die Verwendung des Jugendetats erfolgt entsprechend dem Budgetplan (§ 5.2 der Jugendordnung). Dieser wird dem Vereinsvorstand vorgelegt und muss von diesem genehmigt werden.

(7) Einzelausgaben außerhalb des Budgetplans von einem Betrag in Höhe von 100,00€ bis 300,00€ müssen dem Vorstand gemeldet werden. Davon ausgenommen sind Ausgaben zur Vorbereitung der Bewirtung vereinseigener Turniere.

(8) Einzelausgaben außerhalb des Budgetplans über einem Betrag in Höhe über 300,00€ erfordern die Bestätigung des Vorstandes.

(9) Die Jugendkasse ist Teil des Vereinsvermögens. Jeweils zum Quartalsende erfolgt eine Abrechnung (Rechnungen und Belege) mit dem Vereinskassierer.

 

§ 7 Gültigkeit, Änderung der Jugendordnung

(1) Die Jugendordnung muss von der Jugendvollversammlung mit einer Mehrheit von zwei

Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sie tritt erst in

Kraft, wenn sie gem. § 11 der Vereinssatzung durch eine Mitgliederversammlung mit

einfacher Mehrheit bestätigt wurde.

(2) Änderungen der Jugendordnung müssen ebenfalls von der Jugendvollversammlung mit einer

Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sie treten ebenfalls erst in Kraft, wenn sie gem. § 11 der Vereinssatzung durch eine Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt wurde.

 

§ 8 Schlussbestimmung

(1) Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten die Bestimmungen der Vereinssatzung.

(2) Diese Satzung wurde von der Jugendvollversammlung am 06.11.2009 beschlossen und durch

die Mitgliederversammlung am ??.03.2010 bestätigt und damit in Kraft gesetzt.